Beiträge und andere Massnahmen

Art. 10 Beiträge und andere Massnahmen

1 Gesuche um Beiträge oder andere Massnahmen sind dem für die entsprechenden Aufgaben zuständigen Departement, in Zweifelsfällen dem EDI einzureichen.


2 Jedes Gesuch ist zu begründen. Es enthält in der Regel:


a.Angaben über Aufgaben und Organisation des Gesuchsstellers;b.eine Darstellung der gegenwärtigen und geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll;c.eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen.

3 Die Höhe der Beiträge und die Massnahmen zugunsten der wissenschaftlichen Hilfsdienste und der Forschungsstätten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen sowohl zu den Eigenleistungen als auch zur Kostenbeteiligung anderer interessierter Gemeinwesen, Institutionen oder Unternehmen.


4 Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes. Es regelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes selbstständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden.1


5 Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste.2


6 Das EDI kann Institutionen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:


a.Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein;b.Das EDI schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.3

7 Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:


a.Wo Beiträge gewährt werden, erfolgt dies in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein.b.Die Beiträge werden an Institutionen entrichtet, welche im Rahmen entsprechender Programme regional oder national vernetzt arbeiten.c.Die Höhe der Beiträge muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Eigenleistungen der begünstigten Institutionen zu Gunsten der Valorisierung des Wissens sowie des Technologie- und Wissenstransfers stehen.d.Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Das EDI kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren, das EVD an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Art. 31a FG).e.Die Bundesstellen koordinieren ihre Fördermassnahmen; sie stellen namentlich sicher, dass die Leistungsvereinbarungen hinsichtlich Höhe der Beiträge, Aufgabenzuweisung und Kontrollverfahren ausreichend aufeinander abgestimmt sind. Im Rahmen der Gesuchsprüfung können sie zu diesem Zweck gemeinsam beauftragte Fachleute beiziehen.4

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1861). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 4263).


Stand am 7. Dezember 2004

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