Art. 37 Übergangsbestimmungen

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Die Datensammlungen, die bei Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung in Bearbeitung stehen, sind beim Beauftragten bis zum 30. Juni 1994 anzumelden.

2 Die technischen und organisatorischen Massnahmen (Artikel 8–11, 20 und 21) sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für sämtliche automatisierten Bearbeitungen und Datensammlungen zu verwirklichen.
Stand am 5. Dezember 2006

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