98 Recht auf Information

98 Recht auf Information

1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:

a.
Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik;
b.
den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs;
c.
Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse;
d.
besondere Ereignisse in der Truppe;
e.
ihre dienstliche Verwendung.

2 Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz).
Stand am 29. November 2005

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu