Art. 10 Verwendung des Werks

Art. 10 Verwendung des Werks

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a.
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton—, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b.
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c.
das Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen oder es anderswo wahrnehmbar zu machen;
d.
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e.
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f.
Sendungen und Weitersendungen wahrnehmbar zu machen.

3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
Stand am 13. Juni 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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