Art. 5 Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen

Art. 5 Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen

1 Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren dürfen nur angepriesen und verkauft werden, wenn sie durch eine vom Bundesrat bezeichnete Stelle bewilligt worden sind. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Die Kosten des Bewilligungsverfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers.


2 Der Bundesrat bestimmt eine Übergangsfrist, während der die schon im Handel befindlichen Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen noch verkauft werden können.

Stand am 13. Juni 2006

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