Art. 33 Ausbildung von Jagdhunden

Art. 33 Ausbildung von Jagdhunden

1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.


2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn


a.die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;b.die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen;c.das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Baue und der Veranstaltungen begrenzen.

Stand am 1. Juli 2007

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