Art. 631 Kontrollen

Art. 631 Kontrollen

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die nach Tierarten Angaben enthalten muss über:


a.den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl);b.den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);c.die allfällige Markierung (Register).

2 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.


3 Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft diese jährlich.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu