Art. 631 Kontrollen
Art. 631 Kontrollen
1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen führen eine Kontrolle über den Tierbestand, die nach Tierarten Angaben enthalten muss über:
a.den Zuwachs (Datum; Geburt oder Herkunft; Zahl);b.den Abgang (Datum; Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Zahl);c.die allfällige Markierung (Register).
2 Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
3 Die kantonale Behörde beaufsichtigt Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, sowie Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen. Sie überprüft diese jährlich.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
Stand am 1. Juli 2007
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