H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

Art. 40a1

H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen

I. Geltungsbereich

1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:

a.

der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und

b.

die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.

2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.

3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entsprechend an.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846 848; BBl 1986 II 354).


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