IV. Orientierungspflicht des Anbieters

Art. 40d1

IV. Orientierungspflicht des Anbieters

1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.

2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen.

3 Sie sind dem Kunden so zu übergeben, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120 3121; BBl 1993 I 805).


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