I. Begriff und Entstehung
Art. 351
I. Begriff und Entstehung
1. Begriff
Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitnehmer1, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.
1 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (SR 822.31). Diese Änderung ist in den Art. 351-354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.
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