C. Dauer des Mietverhältnisses
Art. 255
C. Dauer des Mietverhältnisses
1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.
3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.
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