D. Pflichten des Vermieters
Art. 256
D. Pflichten des Vermieters
I. Im Allgemeinen
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
a.vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
b.Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.
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