III. Zweigniederlassungen

Art. 642

III. Zweigniederlassungen

1 Zweigniederlassungen sind unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden.

2 Die Anmeldung ist von den mit der Vertretung betrauten Mitgliedern des Verwaltungsrates einzureichen.

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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).


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