K. Erhöhung des Aktienkapitals

Art. 6501

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung

1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1.

den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

2.

Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien;

3.

den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung;

4.

die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

5.

bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

6.

Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

7.

eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

8.

eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

9.

die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786: BBl 1983 II 745).


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