II. Partizipations- und Aktienkapital

Art. 656b1

II. Partizipations- und Aktienkapital

1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung.

3 In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

4 Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe die bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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