II. Folgen des Erwerbs

Art. 659a1

II. Folgen des Erwerbs

1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.

2 Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaffungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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