2. Ordnungsmässige Rechnungslegung

Art. 662a1

2. Ordnungsmässige Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen.

2 Die ordnungsmässige Rechnungslegung erfolgt insbesondere nach den Grundsätzen der:

1.

Vollständigkeit der Jahresrechnung;

2.

Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben;

3.

Vorsicht;

4.

Fortführung der Unternehmenstätigkeit;

5.

Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;

6.

Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag.

3 Abweichungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung, von der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom Verrechnungsverbot sind in begründeten Fällen zulässig. Sie sind im Anhang darzulegen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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