b. Beteiligungen

Art. 665a1

b. Beteiligungen

1 Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen.

2 Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.

3 Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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