G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

Art. 683

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien

1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.


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