4. Tätigkeit

Art. 697d1

4. Tätigkeit

1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Störung des Geschäftsganges durchzuführen.

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liquidatoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet der Richter.

3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Sonderprüfung an.

4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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