III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll

Art. 7021

III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1.

Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;

2.

die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

3.

die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

4.

die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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