V. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle

Art. 705

V. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle1

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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