b. Besondere Befähigung

Art. 727b1

b. Besondere Befähigung

1 Die Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen, wenn

1.

die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

2.

die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind oder2

3.

zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

a.

Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b.

Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c.

200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2 Der Bundesrat umschreibt die fachlichen Anforderungen an die besonders befähigten Revisoren.

1 Eingefügt durch Ziff I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].


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