D. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz

Art. 735

D. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz

Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicherstellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.


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