2. Abwendung der Auflösung

Art. 794

2. Abwendung der Auflösung

1 Die Gesellschaft muss nicht aufgelöst und nicht liquidiert werden, wenn vor der Eintragung der Auflösung:

1.

die Konkursmasse oder der betreibende Gläubiger durch die Gesellschaft oder durch die übrigen Gesellschafter befriedigt wird, oder

2.

alle nicht betriebenen Gesellschafter sich damit einverstanden erklären, dass der Anteil durch die Konkursverwaltung oder durch das Betreibungsamt versteigert wird und der Ersteigerer mit allen Rechten und Pflichten eines nachträglich hinzutretenden Gesellschafters in die Gesellschaft aufgenommen wird, oder

3.

der Anteil des betriebenen Gesellschafters mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter von einem andern Gesellschafter oder von einem der Gesellschaft beitretenden Dritten übernommen wird, wobei auch das Einverständnis der Konkursverwaltung oder des Betreibungsamtes erforderlich ist, oder

4.

die Mehrheit der Gesellschafter, die zugleich die Mehrheit des Stammkapitals vertritt, die Ausschliessung des betriebenen Gesellschafters und dessen Abfindung mit dem wirklichen Werte seiner Stammeinlage beschliesst, wobei die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals zu beobachten sind, wenn und soweit infolge der Leistung der Abfindung der Nennwert des Stammkapitals herabgesetzt werden muss.

2 Der Übernahmebetrag oder die Abfindung sind an die Konkursverwaltung oder an das Betreibungsamt auszuhändigen.


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