3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln

Art. 1013

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln

1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.


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