2. Recht auf Quittung. Teilzahlung
Art. 1029
2. Recht auf Quittung. Teilzahlung
1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
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