2. Abschriften
Art. 1066
2. Abschriften
a. Form und Wirkung
1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon herzustellen.
2 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
3 Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
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