XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143

1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:

1.

Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;

2.

Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;

3.

Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;

4.

Artikel 1003–1005 über das Indossament;

5.

Artikel 1007 über die Wechseleinreden;

6.

Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;

7.

Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;

8.

Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;

9.

Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;

10.

Artikel 1042 über die Benachrichtigung;

11.

Artikel 1043 über den Protesterlass;

12.

Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;

13.

Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;

14.

Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;

15.

Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;

16.

Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;

17.

Artikel 1068 über Änderungen;

18.

Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;

19.

Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;

20.

Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;

21.

Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.

2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.


Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu