II. Zahlungsversprechen an Ordre
Art. 1151
II. Zahlungsversprechen an Ordre
1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.
2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.
3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18891 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.
1 SR 281.1
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