III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren

Art. 988

III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren

Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftloserklärung nicht statt.


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