9. Haftung des Ausstellers

Art. 999

9. Haftung des Ausstellers

1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.


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