9. Haftung des Ausstellers
Art. 999
9. Haftung des Ausstellers
1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
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