Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen

Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen

1 Es ist verboten:


a.Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein—, aus—, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;b.jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;c.eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.

2 Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:


a.zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oderb.zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.

3 Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:


a.sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; undb.der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.Stand am 1. Mai 2007

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