Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen

Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen

1 Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:


a.Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;b.jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oderc.eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.

2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 5 Millionen Franken verbunden werden.


3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwölf Monaten oder Busse bis zu 500 000 Franken.


4 Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:


a.sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; undb.der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.Stand am 1. Mai 2007

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