Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

Art. 40 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.


2 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.

Stand am 1. Mai 2007

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