Art. 75 Finanzierungsverfahren und Rechnungsablage

Art. 75 Finanzierungsverfahren und Rechnungsablage

1 Die Taggeldversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Die Versicherer bilden für bereits eingetretene Krankheiten und zur Sicherstellung der längerfristigen Zahlungsfähigkeit ausreichende Reserven. Im Übrigen gelten die Absätze 2–4 von Artikel 60 sinngemäss.


2 Wendet der Versicherer in der Kollektivversicherung einen Prämientarif an, der von demjenigen der Einzelversicherung abweicht, so muss er für die Einzel- und die Kollektivversicherung getrennte Rechnungen führen.

Stand am 27. Dezember 2006

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