Art. 76 Prämien der Versicherten

Art. 76 Prämien der Versicherten

1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Er erhebt für gleiche versicherte Leistungen die gleichen Prämien.


2 Gilt für die Entrichtung des Taggeldes eine Wartefrist, so hat der Versicherer die Prämien entsprechend zu reduzieren.


3 Der Versicherer kann die Prämien nach dem Eintrittsalter und nach Regionen abstufen.


4 Artikel 61 Absätze 2 und 41 gelten sinngemäss.


5 Der Bundesrat kann für die Prämienreduktion nach Absatz 2 und für die Prämienabstufungen nach Absatz 3 nähere Vorschriften erlassen.



1 Heute: Art. 61 Abs. 2 und 5.


Stand am 27. Dezember 2006

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