Meldung zur Aufnahme in die Militärk

Art. 71 Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle

1 Der Wehrpflichtige muss sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung.


2 Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 18. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 29. Altersjahr vollendet.


3 Der Wehrpflichtige muss an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Diese wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. Frauen können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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