Art. 95

Art. 95

Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug1


1.  Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt,


wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet,


wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat,


wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt,


wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen,


wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt,


wird mit Busse bestraft.


2.  Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2


3.  Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird mit Busse bestraft.3


4.  Wer ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird mit Busse bestraft.4



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).


Stand am 1. Mai 2007

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