Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen

Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen

1 Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:


a.der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;b.1der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;c.der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;d.des Personals bei Strassenbaustellen;e.2der Zollorgane bei Zollämtern und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet;f.des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;g.der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV3);h.4der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste.

2 Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.


3 Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c) sowie durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Polizeibehörde delegieren.5



1 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982 (AS 1982 531).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
3 SR 741.11
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 (AS 2005 4495). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2105).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).


Stand am 1. Juli 2007

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