B. Wohnrecht
Art. 776
B. Wohnrecht
I. Im Allgemeinen
1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2 Es ist unübertragbar und unvererblich.
3 Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
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