3. Landwirtschaftliche Grundstücke
Art. 798a1
3. Landwirtschaftliche Grundstücke
Für die Verpfändung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht.
1 Eingefügt durch Art. 92 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 211.412.11).2 SR 211.412.11
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