B. Errichtung und Untergang

Art. 799

B. Errichtung und Untergang

I. Errichtung

1. Eintragung

1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.


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