B. Errichtung und Untergang
Art. 799
B. Errichtung und Untergang
I. Errichtung
1. Eintragung
1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
2 Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung.
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