b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung

Art. 809

b. Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung

1 Ist eine Wertverminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.

2 Droht die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.

3 Wird dem Verlangen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nicht entsprochen, so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der Schuld beanspruchen.


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