2. Pfandstellen untereinander

Art. 814

2. Pfandstellen untereinander

1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.

2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.

3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.


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