IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
Art. 822
IX. Anspruch auf die Versicherungssumme
1 Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt werden.
2 Gegen angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung des Unterpfandes herauszugeben.
3 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung vorbehalten.
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