2. Stellung des Eigentümers
Art. 827
2. Stellung des Eigentümers
1 Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
2 Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
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