II. Mit Eintragung

Art. 837

II. Mit Eintragung

1. Fälle

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht:

1.

für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;

2.

für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;

3.

für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen Unternehmer zum Schuldner haben.

2 Auf diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus Verzicht leisten.


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