II. Belastungsgrenze
Art. 848
II. Belastungsgrenze
1 Eine Gült kann auf einem landwirtschaftlichen Grundstück bis zum Ertragswert errichtet werden.
2 Auf einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück kann eine Gült bis zu drei Fünfteln des Mittelwerts aus dem nichtlandwirtschaftlichen Ertragswert und dem Boden- und Bauwert errichtet werden; die massgebenden Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die durch das kantonale Recht zu ordnen ist.
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