IV. Ablösbarkeit

Art. 850

IV. Ablösbarkeit

1 Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit Unkündbarkeit angeordnet hat.

2 Der Gültgläubiger kann die Gültforderung ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen nur je auf Ende einer Periode von 15 Jahren mit vorausgehender jährlicher Kündigungsfrist ablösen.1

1 Fassung gemäss Art. 93 des BG vom 12. Dez. 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen, in Kraft seit 1. Jan. 1947 [BS 9 80].


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